Wir machen das.

04.09.2024
2 Min.

Betrifft 46 Millionen Steuerzahlende

Rechtsstreit Parbs Osterloh

Wir freuen uns darüber, dass Michael Stöber, Professor am Institut für Wirtschafts- und Steuerrecht an der Kieler Universität, unsere Sichtweise teilt. Er bezeichnet in der Titelgeschichte der Kieler Nachrichten vom 10. August 2024 unsere Klage gegen die Höhe der steuerlichen Grundfreibeträge wörtlich als einen „wichtigen Rechtsstreit, der durchaus Rechtsgeschichte schreiben kann“.

„Lohnt sich Arbeiten noch?“ und „Ist das Bürgergeld zu hoch? Steuerberater zieht vor Gericht“: So titelten die Kieler Nachrichten ihren Aufmacher und die regionalen Seiten für Schleswig-Holstein am 10. August 2024. Direkt zum Beitrag!

Unser Verfahren im Fokus

In beiden Berichten steht unser Verfahren im Fokus, in dem wir gegen die – unserer Auffassung nach – Verfassungswidrigkeit der steuerlichen Ungleichbehandlung von Bürgergeld im Vergleich zum Grundfreibetrag klagen. Im Kern geht es dabei um Artikel 3 unseres Grundgesetzes: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“.

Ausdruck dieses Grundsatzes ist, dass der Gesetzgeber alle Menschen bei gleichen Sachverhalten gleich behandeln muss – auch in der Zusicherung ihres Existenzminimums. Sei es steuerrechtlich oder sozialrechtlich. Bezug dafür ist das sozialrechtliche Existenzminimum.

Das Bundesverfassungsgericht hat in früheren Entscheidungen ein Abstandsgebot formuliert. Dieses beinhaltet, dass Menschen, die arbeiten und damit Steuern abführen, ein um 25 % höheres steuerfreies Existenzminimum haben müssen, als Menschen, die das nicht tun.

Verfassungswidrige Ungleichbehandlung

Mit der Einführung des Bürgergeldes wird gegen diese vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze unserer Auffassung nach verstoßen. Denn die steuerlichen Grundfreibeträge liegen unter den Leistungen des SGB II. Hier drin sehen wir einen Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes. Bürgerinnen und Bürger, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden oder selbständig sind, werden damit schlechter gestellt als diejenigen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten. Ob die Leistungen, die nach dem SGB II als Bürgergeld ausgezahlt werden, der Höhe nach angemessen sind oder nicht, ist nicht Gegenstand der von uns eingereichten Klage.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein urteilte nun, dass die beschriebene Benachteiligung nicht gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstoße und demnach zulässig sei. Trotz mehrfach vom Gericht geäußerter verfassungsrechtlicher Bedenken leitete es her, dass diejenigen, die in unserem Gemeinwesen einer Arbeit nachgehen, also Steuern sowie Sozialbeiträge erwirtschaften, schlechter gestellt werden dürfen als diejenigen, die von staatlichen Leistungen leben. Von dem höchstrichterlich entschiedenen Abstandsgebot ganz zu schweigen.

Damit stellt sich das Gericht unserer Rechtsauffassung nach gegen frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, das die Verfassungswidrigkeit in der Vergangenheit in derartigen Fällen bejaht hatte. Aufgrund der Bedeutung des Falles und eigener verfassungsrechtlicher Bedenken hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, welche zwischenzeitlich auch eingelegt worden ist. Dieses Verfahren wird unter III R 26/24 beim BFH von uns geführt.

Im Ergebnis wird die Entscheidung über die – unserer Auffassung nach verfassungswidrige – Ungleichbehandlung mehr als 46 Millionen sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, Beamtinnen und Beamte, Selbständige und RentnerInnen in Deutschland betreffen, die Steuern abführen.